Gemäß §1 Abs. 2 Nr. 4 (LINK § 1 ÄApprO 2002 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)in Verbindung mit §7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der aktuell geltenden Fassung umfasst die ärztliche Ausbildung u.a. eine Famulatur von vier Monaten.
Sie hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.
Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres (PJ) während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Vorlage von Bescheinigungen nachzuweisen.
Famulaturabschnitte:
Gemäß §7 Abs. 3 ÄAppO (LINK merkblatt-famulatur.pdf (hamburg.de) ) muss die Famulatur in vier Abschnitten abgeleistet werden:
1. Ein Monat (bzw. 30 Kalendertage) muss im Krankenhaus oder einer
stationären Rehabilitationseinrichtung absolviert werden.
2. Ein Monat (bzw. 30 Kalendertage) muss in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird oder in einer geeigneten ärztlichen Praxis abgeleistet werden.
Hinweis:
o Als Famulatur in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, werden abgeleistete Famulaturzeiten in einer Ambulanz, einer Notaufnahme oder einer Poliklinik nur anerkannt, wenn auf dem Famulaturzeugnis bestätigt wird, dass die Famulatur ausschließlich in diesem Bereich abgeleistet wurde.
o Famulaturen in truppenärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr werden als Famulatur in der ambulanten Krankenversorgung anerkannt, nicht jedoch als Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung. Gleiches gilt für Famulaturen auf Kreuzfahrtschiffen.
3. Ein Monat (bzw. 30 Kalendertage) muss in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung abgeleistet werden. Die hausärztliche Versorgung erfolgt durch die nach §73 Abs. 1 a SGB V zugelassenen Ärztinnen und Ärzte wie folgt:
o Allgemeinärzte
o Kinderärzte
o Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der
hausärztlichen Versorgung gewählt haben
o Ärzte, die nach § 95 a Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB V in das Arztregister
eingetragen sind (ehemals "Praktische Ärzte" nach Artikel 30 der EU-
Richtlinie 2005/36/EG)
o Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben (Bestandsschutzregel bei Einführung des "Allgemeinmediziners")
4. Ein Monat (bzw. 30 Kalendertage) muss in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Einrichtung absolviert werden oder in einer anderen geeigneten Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
Die Famulatur im öffentlichen Gesundheitswesen muss dabei der konkreten Patientenversorgung dienen wie z. B. in den nachfolgend aufgeführten Bereichen:
o Amtsärztliche Untersuchungen bzw. Begutachtungen
o Sozialpsychiatrischer Dienst
o Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
o Kinder- und Jungendpsychiatrischer Dienst
o Mütterberatung
o Infektionsschutz
o Tuberkulose-Fürsorge
o Beratung und medizinische Versorgung von Patienten mit (sexuell) übertragbaren Krankheiten und anderen Infektionskrankheiten, sowie von vulnerablen Bevölkerungsgruppen
Nicht anerkannt werden Famulaturen:
o im Rettungsdienst
o in Notfallpraxen des kassenärztlichen Notfalldienstes und
o in Impfzentren bzw. Impfstellen
Dauer der Famulatur
Der anrechnungsfähige Mindestzeitraum beträgt grundsätzlich jeweils einen vollen Monat. Berechnungsbeispiele: 22.04. bis 21.05. = 1 Monat, 01.02. bis 28./29.02. = 1 Monat, 01.08. bis 31.08. = 1 Monat.
Es besteht jedoch die Möglichkeit eine der unter den Nr. 1, 2 oder 4 genannten Famulaturen in zwei Abschnitte zu je 15 Kalendertagen zu teilen und in unterschiedlichen Einrichtungen und Fachrichtungen zu absolvieren. Bei einer Teilung ist darauf zu achten, dass die Famulatur dennoch im gleichen Bereich (2 x 15 Tage stationär oder 2 x 15 Tage ambulant) sein muss. Die Möglichkeit der Teilung besteht ausdrücklich nicht für die Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung.
Zur Bewerbung senden Sie bitte an die Abteilungen bzw. Institute (Chefärzte oder Sekretariate) ein schriftliches Bewerbungsanschreiben mit dem gewünschten Zeitraum (15 bzw. 30 Tage), eine aktuelle Studienbescheinigung und einen Lebenslauf.
Die Absolvierung einer Famulatur ist in folgenden Fachabteilungen/ Instituten möglich:
Allgemein- und Viszeralchirurgie
Allg. Innere Medizin, Endokrinologie/Diabetologie
Anästhesiologie
Augenheilkunde
Dermatologie
Gastroenterologie
Gynäkologie u. Geburtshilfe
Gefäß- und Thoraxchirurgie
HNO-Heilkunde
Hämatologie
Handchirurgie
Herzchirurgie
Intensivmedizin
Kardiologie
Kinderchirurgie
Kinder- und Jugendheilkunde
Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik
Laboratoriumsmedizin
MKG-Chirurgie
Nephrologie
Neurologie
Neurochirurgie
Nuklearmedizin
Orthopädie
Palliativmedizin
Pathologie
Plastische Chirurgie
Pneumologie
Psychiatrie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Gerontopsychiatrie und -psychotherapie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Klinik für Abhängigkeitserkrankungen
- Psychosomatik
Radiologie
Strahlentherapie
Traumatologie
Urologie
Zentrale Notaufnahme
Als Mitarbeiter der Helios Kliniken Schwerin erhalten Sie nach Eingang aller Bewerbungsunterlagen und der Zusage durch die jeweilige Abteilung eine Zusage per E-Mail aus der Personalabteilung. Nur die Zusage seitens der Personalabteilung ist verbindlich. Die Vertragsunterlagen erhalten Sie im Anschluss per Post, diese sind vollständig unterschrieben zurückzusenden.
Alle Famulanten erhalten einen Laufzettel (in der Zusage per E-Mail enthalten), welcher zu Famulaturbeginn abzuarbeiten und nach Vollständigkeit an die Personalabteilung zurückzusenden ist.
Die Kontaktdaten der Personalabteilung für studentische Angelegenheiten lauten:
Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an die Studentenbeauftragten der Helios Kliniken Schwerin: studium.schwerin@helios-gesundheit.de
Frau Dr. Helena Polley-Brinkama
Frau Jule Zatloukal
Der Nachweis der Famulatur erfolgt durch das „Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus“ nach dem Muster der Anlage 6 zu § 7 ÄApprO.
MSH-Studenten benutzen die MSH-Bescheinigung zur Dokumentation der abgeleisteten Famulaturen.
Studenten anderer Universitäten benutzen die Famulatur-Bescheinigung der Heimatuniversität zur Dokumentation der abgeleisteten Famulaturen.