Wie definiert sich ein Arbeitsunfall?
Das ist juristisch nicht eindeutig festgelegt, die allgemein anerkannte Definition lautet aber im Groben: „Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden.“
Auch sogenannte Wegeunfälle sind vom Versicherungsschutz umfasst. Dabei ist nicht nur der direkte Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit (Arbeitsplatz, Schule, Kita etc.) abgedeckt, auch bestimmte Umwege können unter Unfallversicherungsschutz stehen. Versichert sind zum Beispiel auch Eltern, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg zur Kita machen.
Wichtig: Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Wenn also zum Beispiel ein/e Mitarbeiter/in am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet oder bei einem bestehenden Bandscheibenschaden einen „Hexenschuss“ bekommt. Ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, entscheidet letztlich immer die Berufsgenossenschaft/Unfallkasse.
Wer ist versichert?
Im Grunde sind alle Arbeiter:innen und Angestellten, alle Schul- sowie Kindergartenkinder und Student:innen automatisch über eine Berufsgenossenschaft/Unfallkasse versichert.
Auch Landwirte, die einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, sind mit ihren Ehepartner:innen und allen anderen in diesem Betrieb tätigen Personen versichert. Dazu gehören zum Beispiel auch Kinder, wenn diese auf dem Hof aushelfen.
Ehrenamtlich tätige Personen sind in aller Regel ebenfalls berufsgenossenschaftlich unfallversichert. Nicht eingeschlossen sind dagegen alle Beamt:innen, Soldat:innen und gleichgestellte Personen, die im Fall der Fälle auch keinen Arbeitsunfall sondern einen „Dienstunfall“ erleiden.
Spezielle Betreuung bei einem Arbeitsunfall
Viele unserer Abteilungen der Orthopädie und Unfallchirurgie verfügen über eine besondere räumliche und apparative Ausstattung und haben auch die nötige Personalkompetenz. Somit sind wir durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zur Behandlung von Arbeits-, Schul- und Wegeunfällen nach dem §6/VAV-Verfahren zugelassen.