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Schwanger im Job – Alles zum Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder vor und auch nach der Geburt so gut wie möglich. Was werdende Mütter und ihre Arbeitgeber wissen und beachten sollten, lesen Sie hier.

02. September 2024
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Der Mutterschutz – die aktuelle Gesetzeslage

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle werdenden Mütter, die über ein bestehendes Arbeitsverhältnis verfügen. Unabhängig davon, ob solch ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt das Mutterschutzgesetzt auch für Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Hausangestellte und Arbeitnehmerinnen, die in Heimarbeit tätig sind.

Am 1. Januar 2018 wurde das Mutterschutzgesetz um umfangreiche Änderungen ergänzt. Neben Regelungen zum branchenunabhängigen Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit und einer besonderen Regelung zur Mehrarbeit wurde unter anderem die Aufnahme von Schülerinnen und Studentinnen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzes fest verankert.

Ebenfalls neu gewichtet wurde die individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes schwangerer Frauen. Zwar existierte diese bereits vor der Anpassung des Gesetzes, ist nun aber sehr viel stärker in den Fokus gerückt. Sie ermöglicht beispielsweise Ärztinnen, unter bestimmten Voraussetzungen und nach eingehender Prüfung durch einen Experten-Ausschuss, auch nach Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft weiterhin Operationen durchzuführen. Somit werden sowohl die Rechte und Möglichkeiten von berufstätigen Schwangeren als auch die Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz erweitert und gestärkt.

Die Schwangerschaft melden – wann, wie und bei wem?

Um eine solche Gefährdungsbeurteilung durchführen, aber auch um den Mutterschutz aktiv nutzen zu können, wird werdenden Müttern geraten, ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig über ihre Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin zu informieren. Eine zeitlich begrenzte gesetzliche Vorgabe gibt es dafür allerdings nicht.

Mit der von der gynäkologischen Praxis ausgestellten Bestätigung der Schwangerschaft gelten für die werdenden Mütter die Rechte und Pflichten des Gesetzes zum Mutterschutz. Schutzmaßnahmen können aber erst eingeleitet werden, wenn die Bescheinigung dem Arbeitgeber vorliegt.

Möchte die werdende Mutter ihren Arbeitgeber aus persönlichen Gründen erst nach Ablauf des dritten Monats über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen, hat sie die Möglichkeit, sich in diesem Zeitraum von ihrer Betriebsärztin oder ihrem Betriebsarzt zu möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz beraten zu lassen.

Welche Gefährdungen es allgemein zu beachten gilt, ist ebenfalls im Gesetz zum Mutterschutz festgelegt. Dazu zählen unter anderem schweres Heben und Tragen oder die Arbeit mit giftigen Stoffen und Infektionsträgern. Anhand der individuellen Gefährdungsbeurteilung können Arbeitgeber schließlich ableiten, ob die schwangere Arbeitnehmerin ausreichend geschützt ist oder Anpassungen der Arbeitszeit sowie der Tätigkeit vorgenommen werden müssen.

Welchen Zeitraum umfasst der Mutterschutz?

Der Zeitraum, in dem werdende Mütter nicht mehr beschäftigt werden dürfen, wird Schutzfrist genannt. Er ist gesetzlich vorgeschrieben und umfasst sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt

Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Die frischgebackene Mutter darf, auch wenn sie möchte, nicht beschäftigt werden. Vor der Entbindung kann die Schwangere hingegen auf eigenen Wunsch und nach schriftlicher Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bis zum Geburtstermin weiterarbeiten. Diese Vereinbarung kann sie aber jederzeit auflösen.

Durch ihre Arbeitgeber kündbar sind werdende Mütter allerdings nicht. Wenn eine Schwangerschaft vorliegt, greift der Kündigungsschutz bis zum Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt oder bis zum jeweiligen Vertragsende.

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Es gibt zwei Arten des betrieblichen Beschäftigungsverbots: das individuelle und das arbeitsplatzbezogene Verbot. Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, wenn bei der Schwangeren ein bestimmter Erkrankungswert vorliegt, der dazu führt, dass sie sich während ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße schonen sollte. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird durch die gynäkologische Praxis ausgestellt und dem Arbeitgeber über ein ärztliches Attest bestätigt.

Bei dem arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbot hingegen ermittelt der Betriebsarzt am Arbeitsplatz unverantwortbare Gefährdungen. Neben dem schweren Heben oder Tragen zählen dazu auch das Führen von öffentlichen Fahrzeugen oder die Arbeit mit gefährlichen oder giftigen Stoffen in Laboren. Kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz beziehungsweise die Arbeitsbedingungen der Schwangeren nicht anpassen, spricht die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot aus.

Eine weitere Möglichkeit ist das Teilbeschäftigungsverbot. Wenn die Schwangere als Krankenpflegerin beispielsweise nicht mehr direkt mit Patienten arbeiten, aber noch die Terminvergabe am Telefon oder andere Tätigkeiten im Büro ausführen kann, darf sie ihre Arbeit in angepasster Form weiter ausüben. Für viele schwangere Frauen ist dies eine attraktive Möglichkeit, weiterzuarbeiten, dabei aber verstärkt auf sich und ihr Baby achtgeben zu können.

Und das Gehalt?

Wird schwangeren Frauen aufgrund unverantwortbarer Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz ein Beschäftigungsverbot auferlegt, erhalten sie weiterhin ihr volles Gehalt. Dies gilt ebenfalls für ein Beschäftigungsverbot aufgrund von körperlichen Einschränkungen, die mit der Schwangerschaft einhergehen. Liegt hingegen eine längere Krankschreibung vor, die unabhängig von der Schwangerschaft ausgestellt wird, wird die Lohnfortzahlung gemäß der gesetzlichen Vorgaben nach und nach reduziert.

Lesen Sie in diesem Text, wie es nach der Geburt weitergeht.

Mutterschutz und Elternzeit

Während des gesamten Mutterschutzes werden die sogenannten Mutterschaftsleistungen gezahlt. Sie setzen sich aus dem Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zusammen. Beamtinnen erhalten in diesem Zeitraum Dienstbezüge.

Wichtig zu wissen: Die acht Wochen nach Geburt, in denen frischgebackene Mütter Mutterschaftsleistungen erhalten, werden auf das Basiselterngeld angerechnet. Das heißt: Möchte eine Frau für ihre Elternzeit 12 Monate Basiselterngeld beantragen, so gelten die ersten zwei Lebensmonate des Kindes, in denen sie Mutterschaftsleistungen bezogen hat, bereits als Basiselterngeldmonate. Zwar sind die Mutterschaftsleistungen und das Elterngeld voneinander getrennte, separate Leistungen – jedoch erfüllen sie den gleichen Zweck: Sie sollen ein finanzieller Ausgleich dafür sein, dass Müttern nach der Geburt ihres Kindes das Einkommen entfällt.

3 Tipps: körperliche oder mentale Beschwerden am Arbeitsplatz

Eine Schwangerschaft wirkt sich auf jeden weiblichen Körper unterschiedlich aus. Während manche Frauen sich über den berühmten „Schwangerschaftsglow“ freuen, kämpfen andere mit Beschwerden wie Übelkeit, Kopfschmerzen oder Depressionen. Wir haben Tipps, wie werdende Mütter während ihrer Arbeitszeit mit körperlichen oder mentalen Leiden umgehen können:

Tipp 1: Übelkeit während der Arbeitszeit

Tritt die Übelkeit vermehrt auf und beeinträchtigt die Schwangere, sollte sie sich an ihre gynäkologische Praxis wenden.

Als kleine „Erste-Hilfe-Maßnahme“ für einen ausgeglichenen Blutzuckerspiegel hilft es, regelmäßig kleine Mahlzeiten zu sich zu nehmen, die leicht verdaulich sind. Ausreichend zu trinken ist ebenfalls hilfreich, um Kreislaufproblemen vorzubeugen. Wird die Übelkeit durch bestimmte Tätigkeiten wie beispielsweise Fließbandarbeit im Stehen ausgelöst, greift auch hier das Mutterschutzgesetz.

Tipp 2: Müdigkeit, Schwindel und Abgeschlagenheit im Job

Schwangeren wird im Rahmen des Mutterschutzgesetzes zugestanden, individuelle Pausen zu machen. In einigen Betrieben werden gemeinschaftliche Frühstücks- oder Mittagspausen angeboten, die natürlich auch für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten. Darüber hinaus müssen Schwangeren aber auch zusätzliche Pausenmöglichkeiten eingeräumt werden, die sie nutzen können, wenn sie es für notwendig erachten.

Außerdem muss es in Unternehmen auch Räume geben, in denen schwangere und stillende Frauen sich zurückziehen und bei Bedarf hinlegen können. Aus Sicht des Arbeitgebers ist es sinnvoll zu prüfen, welche Tätigkeiten die Schwangere ausübt und wie diese optimal organisiert werden können.

Tipp 3: Existenzängste oder psychische Leiden

Um den Druck auf Schwangere am Arbeitsplatz zu verringern, wird für jeden Arbeitsplatz eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Mit ihr wird festgelegt, welche Tätigkeiten werdende Mütter durchführen dürfen, ohne dabei sich und ihr Kind zu gefährden.

Zusätzlich muss auch eine psychische Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes erfolgen. Diese kann sich sowohl auf die interne Unternehmenskommunikation beziehen als auch auf die täglichen Anforderungen an die Schwangere. Wenn es sich um private Sorgen oder Existenzängste handelt, die zu einem psychischen Leiden führen, ist die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt eine gute Anlaufstelle, um sich beraten zu lassen und erste Maßnahmen einzuleiten. Diese übernehmen dabei oft eine vermittelnde Rolle zwischen den Schwangeren und ihrem Arbeitgeber.

Um Frauen während ihrer Schwangerschaft an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen, sind Arbeitsmediziner genau die richtige Adresse. Sie beraten sowohl werdende Mütter als auch deren Arbeitgeber rund um Rechte und Pflichten, die mit dem Mutterschutzgesetz einhergehen, und sind für medizinische sowie arbeitsrechtliche Fragen eine zuverlässige und vertrauensvolle Anlaufstelle.

Hinweis der Redaktion: Die im Artikel gewählte männliche Form bezieht sich immer auch auf weibliche und diverse Personen, die ausdrücklich mitgemeint sind.

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