§ 1 Geltungsbereich, Form
1) Die AEB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Geschäftspartnern und Lieferanten (einzeln „Auftragnehmerin“ genannt) der Auftraggeberin bezüglich Lieferungen und Leistungen, sofern diese Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.
2) Die AEB gelten für sämtliche Verträge, die die Auftragnehmerin mit allen zur Helios Kliniken Gruppe gehörenden Gesellschaften schließt. Die Helios Kliniken Gruppe umfasst die Helios Kliniken GmbH sowie sämtliche Gesellschaften, an denen die Helios Kliniken GmbH unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält (auch „Helios Gesellschaft“ genannt).
3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Einzelbestellung gültigen Fassung in Textform auch für gleichartige Verträge, ohne dass die Auftraggeberin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweist.
4) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufsbedingungen etc.) der Auftragnehmerin haben keine Gültigkeit und werden nicht Bestandteil dieser Vertragsbeziehung und aller hieraus resultierenden Einzelbestellungen. Dies gilt auch, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Angeboten enthalten sind oder soweit auf sie in den Angeboten verwiesen wird. Gegenbestätigungen der Auftragnehmerin unter Hinweis auf ihre Geschäfts-, bzw. Verkaufs- und Montagebedingungen wird hiermit bereits jetzt widersprochen. In der Annahme von Lieferungen oder Leistungen liegt keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen der Auftragnehmerin.
5) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenvereinbarungen, Konditionsvereinbarungen, Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in Einzelbestellungen haben Vorrang vor den AEB.
§ 2 Vertragsschluss
1) Die Bestellung der Auftraggeberin gilt frühestens mit Abgabe oder Bestätigung jeweils in Textform (Brief, E-Mail, Telefax oder Datenübertragung durch elektronische Schnittstellen) als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2) Die Auftragnehmerin ist gehalten, die Bestellung der Auftraggeberin innerhalb einer Frist von spätestens drei (3) Werktagen in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Akzeptierte Dateiformate sind grundsätzlich MS Word, MS Excel und PDF-Dateien.
3) Erfolgt keine ausdrückliche Annahme durch die Auftragnehmerin, kommt der Vertrag mit der Belieferung der Auftraggeberin zustande.
4) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die Auftraggeberin. Sollte die Auftragnehmerin zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart liefern bzw. leisten, ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, die Lieferung bzw. die Leistung anzunehmen.
§ 3 Grundsätze der Zusammenarbeit
1) In den Kliniken der Auftraggeberin findet kein Vertrieb durch die Mitarbeiter der Auftragnehmerin oder sonstige ihrer Erfüllungsgehilfen statt. Firmenvorstellungen und sonstige Präsentationen bedürfen immer der vorherigen Absprache und ausdrücklichen Zustimmung eines Bevollmächtigten der Auftraggeberin.
2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Helios Konzernregelung Transparenz (siehe Anlage 1) sowie den Supplier Code of Conduct (siehe Anlage 2) in der jeweils gültigen Fassung (beides auf der Helios Homepage einsehbar) einzuhalten. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ihre in den Einrichtungen von Helios tätigen Mitarbeiter diesbezüglich einzuweisen und die Grundsätze der Zusammenarbeit zu erklären.
3) Die Verwendung von Firmennamen und Firmen-Logo sowie der Wort-Bild-Marken der Auftraggeberin für die Außendarstellung, z.B. einer Referenzliste, ist der Auftragnehmerin nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin gestattet.
§ 4 Informationspflichten und weitere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1) Lieferschwierigkeiten von Material und Dienstleistungen sind nach Auftragseingang unverzüglich der Auftraggeberin anzuzeigen.
2) Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin unverzüglich über etwaige, ihre Artikel oder Dienstleistungen betreffende Qualitätsprobleme und Rückrufaktionen.
3) Die Informationspflichten aus Abs. 1 und 2 gelten bereits schon dann, wenn Umstände eintreten, die Lieferschwierigkeiten und Qualitätsprobleme wahrscheinlich machen, jedoch noch nicht als verifiziert feststehen. Etwaige weitere vertragliche und gesetzliche Rechte bleiben hiervon jeweils unberührt.
4) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass alle Leistungen, Anlagen-, Ge- und Verbrauchsgüter den aktuellen Qualitätsanforderungen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen; handelt es sich um Medizinprodukte müssen diese dem geltenden Medizinprodukterecht entsprechen.
5) Die Auftragnehmerin stellt ferner sicher, dass die Auftraggeberin schriftlich über Änderungen am zu beschaffenden Produkt vor der Implementierung jeglicher Änderungen und mit ausreichender Vorlaufzeit benachrichtigt wird. Dies gilt für alle Änderungen, die die Eignung des zu beschaffenden Produkts, festgelegte Beschaffungsanforderungen zu erfüllen, beeinflussen.
§ 5 Einsatz von Nachunternehmern
1) Die Weitergabe/Übertragung von Aufträgen der Auftraggeberin an Dritte durch die Auftragnehmerin ist ohne Zustimmung der Auftraggeberin unzulässig und berechtigt diese, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
2) Die Zustimmung ist vor Weitergabe/Übertragung nach Abs. 1 bei der Auftraggeberin in Textform einzuholen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern bzw. bei Schlechterfüllung jederzeit zu widerrufen. Hieraus hergeleitete Ansprüche seitens der Auftragnehmerin bestehen generell nicht.
3) Die Auftragnehmerin hat verantwortlich sicherzustellen, dass alle für sie geltenden einschlägigen Vorgaben, Richtlinien und sonstigen Regeln auch ihrem Nachunternehmer bekannt sind und diese von ihm in vollem Umfang eingehalten und erfüllt werden.
§ 6 Erfüllung und Ausführung der Leistungen
1) Mehrleistungen: Von der Einzelbestellung abweichende oder zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden nur dann vergütet, wenn diese vor der Leistungserbringung angeboten und von der Auftraggeberin in Form eines Nachtrages zur Einzelbestellung beauftragt worden sind.
2) Minderleistungen: Von der Einzelbestellung abweichende Minderlieferungen- und leistungen werden nur dann anerkannt, wenn diese vor der Leistungserbringung mit der Auftraggeberin abgestimmt und explizit vereinbart worden sind.
3) Alle für den Gebrauch des Vertragsgegenstandes erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen sind in den jeweils vereinbarten Preisen enthalten.
4) Der Liefer- und Leistungsumfang ist mit der für seinen Gebrauch (Bedienanleitung etc.), seiner Wartung, seiner Instandhaltung sowie allen weiteren, in der Einzelbestellung aufgeführten Dokumentationsunterlagen grundsätzlich in Papierform sowie in digitaler Form auszuliefern.
5) Erst durch Übergabe der vollständigen Dokumentationsunterlagen und einer ggf. in der Einzelbestellung beauftragten Einweisung des Bedienpersonales gilt eine Leistung als vollständig erbracht und berechtigt zur Rechnungslegung gemäß § 14.
§ 7 Medizinprodukte
1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und einzuhalten. Hierzu zählen auch Verpflichtungen, die sich aus Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie untergesetzlichen Normen ergeben, insbesondere Verordnungen, CE-, VDE- und VDI-Vorschriften, einschlägigen DIN-Vorschriften sowie sämtlichen übrigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften.
2) Die Auftragnehmerin sichert zu, dass die von ihr zu erbringenden Leistungen am Tage der Übergabe bzw. Abnahme den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Regeln der Technik und den Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
3) Die Auftragnehmerin ist bei der Erstinbetriebnahme eines von ihr gelieferten Medizinproduktes zur Durchführung einer Funktionsprüfung sowie zur Einweisung der von der jeweiligen Helios Gesellschaft benannten Personen gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) verpflichtet. Die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der benannten Personen sind durch die Auftragnehmerin zu belegen und die Dokumentation der jeweiligen Helios Gesellschaft zu übergeben. Eine gesonderte Vergütung fällt für diese Leistungen nicht an.
4) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dem Produkt die Informationen gemäß Anhang I Abschnitt 23 MDR sowie sonstige Geräte- bzw. Gebrauchsinformationen in jeweils deutscher Sprache beizufügen.
§ 8 Lieferzeit und Verzug
1) Die von der Auftraggeberin in der Einzelbestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Einzelbestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie fünf (5) Werktage ab Vertragsschluss.
2) Bei einer Überschreitung einzelvertraglich festgelegter Termine durch die Auftragnehmerin kommt eine Verzugsstrafe in Höhe von 0,5 % vom Gesamtauftragswert (brutto) der Einzelbestellung je angefangene Woche des Verzugs zum Tragen, max. jedoch 5 % vom Gesamtauftragswert (brutto) der Einzelbestellung, es sei denn, die Auftragnehmerin hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Eine vorherige Ankündigung / Inverzugsetzung ist nicht notwendig.
3) Eine Verrechnung der Verzugsstrafe mit zu leistenden Zahlungen ist uneingeschränkt möglich.
4) Die Auftraggeberin behält sich ausdrücklich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor.
§ 9 Lieferfähigkeit
Kann die Auftragnehmerin die vereinbarte Vertragsleistung nicht, oder nicht in vollem Umfang liefern oder leisten und innerhalb einer angemessenen Frist, welche von der Auftraggeberin auftragsbezogen bestimmt wird, keinen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen, behält sich die Auftraggeberin vor, eine entsprechende Ersatzbeschaffung bei einem anderen Lieferanten vorzunehmen. Alle daraus resultierenden Mehrkosten trägt die Auftragnehmerin.
§ 10 Lieferung, Gefahrenübergang
1) Die Lieferung/Leistung erfolgt gemäß den Vorgaben der Incoterms 2020: DDP – Delivery Duty Paid.
2) Die Lieferung oder die Leistung erfolgen an den in der Einzelbestellung oder in einer Individualabrede angegebenen Bestimmungsort.
3) Der jeweilige Bestimmungsort ist der Erfüllungsort (Bringschuld).
4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Bestimmungsort auf die Auftraggeberin über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist dieses für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme gleich welcher Vertragsgrundlage die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
5) Die Verpackungsentsorgung bzw. die Gewährung einer Entsorgungsvergütung erfolgt durch die Auftragnehmerin.
§ 11 Einweisung, Beratung, Schulung
1) Soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder von der Auftraggeberin für erforderlich gehalten wird, weist die Auftragnehmerin das Bedienpersonal der Auftraggeberin kostenfrei in die sachgerechte Handhabung und Anwendung des Vertragsgegenstandes und dessen Zubehör ein.
2) Der/die Einweisende hat die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, die die Gewähr für eine qualifizierte Einweisung in die Handhabung des Vertragsgegenstandes bieten, auf Verlangen nachzuweisen.
3) Der Aufragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin im Bereich ihres Liefer-/Leistungsspektrums in Bezug auf Planung, Abwicklung usw. auf Anforderung beratend zur Seite zu stehen. Mit der Beratung in Zusammenhang stehende zusätzliche Kosten fallen nicht an.
4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die von der Auftraggeberin angefragten Schulungsmaßnahmen (Produktschulungen, Anwenderschulungen etc.), zu bewerten und in Form eines Angebotes zeitnah anzubieten.
§ 12 Gewährleistung und Haftung
1) Es gelten für die Gewährleistung und Haftung der Auftragnehmerin die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AEB oder sonstigen Vereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist.
2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet die Auftragnehmerin insbesondere dafür, dass die Leistung bei Gefahrübergang auf die Auftraggeberin die vereinbarte, in der jeweiligen Einzelbestellung definierte Beschaffenheit hat. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Auftraggeberin, von der Auftragnehmerin oder ggf. direkt vom Hersteller stammt.
3) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Auftraggeberin beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrollen unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei Qualitätskontrollen im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang üblich ist.
4) Die Rügepflicht der Auftraggeberin für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnisnahme bei der Auftragnehmerin eingeht. Die Auftragnehmerin hat mit der Beseitigung angezeigter Mängel unverzüglich nach Maßgabe dieses Paragraphen zu beginnen.
5) Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche (= Gewährleistungsfrist) entspricht mindestens den gesetzlichen Vorschriften, soweit keine längere Gewährleistungsfrist in der Einzelbestellung vertraglich vereinbart wurde.
6) Die Auftragnehmerin muss bei der Durchführung der Mängelbeseitigung auf die Interessen der Auftraggeberin Rücksicht nehmen. Der Klinikbetrieb darf bei einer notwendigen Mängelbeseitigung vor Ort nicht gestört werden, auch wenn dies Mehraufwendungen für die Auftragnehmerin zur Folge hat. Kommt es zu einem Ausfall der Anlage oder von Geräten, sind Ersatzgeräte kostenlos bereitzustellen, wenn dies technisch möglich ist.
7) Die Auftragnehmerin gewährleistet die Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen des Vertragsgegenstandes für einen Zeitraum von mind. zehn (10) Jahren ab Gefahrenübergang des Vertragsgegenstandes auf die Auftraggeberin.
8) Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt in jedem Fall unberührt.
§ 13 Vergütung
1) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
2) Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung.
3) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß.
§ 14 Format der Rechnungslegung
1) Eine ordnungsgemäße Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für das von der Auftraggeberin zu zahlende Entgelt. Alle Zahlungen sind ausschließlich mit einer ordnungsgemäßen Rechnung an die in der Einzelbestellung aufgeführte Rechnungsanschrift der Helios Gesellschaft anzufordern.
2) Inhalt und Format der Rechnungslegung hat entsprechend den jeweils gültigen
„Helios Anforderungen an Lieferantenrechnungen“ (siehe Anlage 3) zu erfolgen.
3) Unvollständig erbrachte Leistungen, Formalabweichungen und/oder fehlende Inhalte berechtigen die Auftraggeberin eine Rechnung als nicht vertragskonform zurückzuweisen und eine Neuausstellung mit neuem Rechnungsdatum zu verlangen.
§ 15 Versicherung
1) Die Auftragnehmerin haftet für von ihr verschuldeten Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auftragnehmerin versichert, zur Deckung aller Haftungsrisiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen zu haben.
2) Die Auftragnehmerin wird diesen Versicherungsschutz mindestens bis zum Ende sämtlicher vertraglicher Beziehungen zwischen den Vertragsparteien aufrechterhalten.
3) Die Auftraggeberin kann jederzeit einen Nachweis der Versicherungspolice verlangen.
§ 16 Abtretung, Verpfändung
Die Abtretung und Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin wirksam. Die Auftraggeberin wird diese Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund versagen.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
1) Die Übereignung hat mit Übergabe der Lieferungen und mit Abnahme der Leistungen an die Auftraggeberin unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Auftraggeberin jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot der Auftragnehmerin auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die erbrachten Lieferungen und Leistungen.
2) Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen.
§ 18 Verschwiegenheitsverpflichtung
1) Alle von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum der Auftraggeberin. Sie dürfen fremden Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung der Leistungen vollständig und unaufgefordert an die Auftraggeberin zurückzugeben.
2) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt sämtlicher Einzelbestellungen sowie über alle ihnen im Rahmen der Durchführung der Leistungserbringung bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Vertragsbeziehung im Rahmen des geltenden Rechts fort. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Kenntnisse, Angelegenheiten, Vorgänge und Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen der Partei nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen. Vertrauliche Informationen sind insbesondere:
- Informationen, welche durch die Parteien ausdrücklich als vertraulich kenntlich gemacht werden;
- Informationen, bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse aus der Natur der Information selbst ergibt; bei der Entscheidung darüber ist insbesondere auf die berechtigten Interessen der Parteien Rücksicht zu nehmen.
3) Die Parteien dürfen die Informationen, welche sie bei der Durchführung der Verträge gewonnen haben bzw. gewinnen, handhaben und verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der in den Vertragswerken vereinbarten Zusammenarbeit zweckmäßig und üblich ist. Die Parteien dürfen die Informationen ausschließlich Mitarbeitern zur Verfügung stellen, die in die Zusammenarbeit einbezogen sind. Dies hat in dem Maße zu erfolgen, wie dies aufgrund der Tätigkeit der Mitarbeiter im Rahmen der Zusammenarbeit unerlässlich ist. Die Parteien verpflichten sich ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, welche Zugang zu vertraulichen/geheimen Informationen im Rahmen ihrer Tätigkeit haben, ebenfalls ihrerseits zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit diese nicht bereits anderweitig (z.B. durch arbeitsvertragliche Regelungen) dazu verpflichtet sind. Diese Verpflichtung ist auch für den Fall sicherzustellen, dass die vertragliche Bindung der Parteien zu dem betreffenden Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, aus welchem Grund auch immer, erlischt.
4) Informationen, die der Geheimhaltung nach Absatz 2 unterliegen, dürfen Dritten überlassen werden, sofern der betroffene Partner dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Parteien unterrichten sich unverzüglich und schriftlich, sobald sie Kenntnis oder hinreichenden Verdacht von einer Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung erlangt haben.
§ 19 Qualitätsmanagement
Die Auftragnehmerin unterhält ein branchenübliches Qualitätssicherungssystem z.B. gemäß DIN EN ISO 9001 – 9003 bzw. weist die Einhaltung ihrer Prozesse nach entsprechender Norm nach. Die Auftraggeberin ist berechtigt, das System nach Abstimmung, z.B. mit der Durchführung eines Lieferantenaudits zu überprüfen.
§ 20 Zahlungsunfähigkeit
1) Die Auftraggeberin kann ganz oder teilweise von einzelnen Verträgen fristlos zurücktreten, wenn eine Insolvenz der Auftragnehmerin absehbar erscheint oder bereits die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Kündigungsrecht bezieht sich auf alle Vertragswerke einschließlich aller laufenden Einzelbestellungen bzw. Einzelabrufe.
2) Kommt die Auftragnehmerin in Folge ihrer Zahlungsunfähigkeit und/oder eines Insolvenzverfahrens ihren terminlichen Verpflichtungen nicht mehr nach, so kann die Auftraggeberin unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend Ersatzbeschaffungen bei anderen Lieferanten vornehmen.
3) Die Auftragnehmerin verzichtet auf Ersatzforderungen für noch nicht versandte und/oder halbfertige Leistungen, bzw. Ersatzforderungen für bisher im Zusammenhang mit der Bestellung/Abruf der Auftraggeberin entstandene Aufwendungen.
§ 21 Sonstige Vertragsbedingungen
Im Übrigen gilt für diese AEB und alle hieraus resultierenden vertraglichen Beziehungen ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (HGB und BGB); einheitliches EU-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin.
§ 23 Schlussbestimmungen
1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2) Sollte eine Bestimmung dieser AEB oder eine später aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen AEB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3) An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem Regelungswillen der Auftraggeberin bei Eingang der Geschäftsbeziehung am nächsten kommt.
Anlagen
(unter dem aufgeführten Link jederzeit abrufbar)