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Patientenverfügung: Sicherheit in Entscheidungssituationen

Informieren Sie Ihre Angehörigen und die Ärzt:innen vorab über Ihren Willen am Ende des eigenen Lebens. Sorgen Sie vor für den Moment, in dem sie nicht mehr selber entscheiden können.

Bestimmen Sie selbst

Die Möglichkeit, Einfluss auf Entscheidungen am Ende des eigenen Lebens zu nehmen, ist vielen Menschen ein wichtiges Anliegen. Auch bei jungen Menschen können unvorhergesehene Situationen wichtige medizinische Entscheidungen nötig machen. Im Mittelpunkt steht hierbei meist der Wunsch nach einem würdevollen Abschied aus dem Leben – im hohen Alter, aber auch nach schweren Unfällen oder bei plötzlichen, lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Falls Sie nicht mehr in der Lage sind eigene Wünsche zu äußern, hilft es Ihren Angehörigen und den behandelnden Ärzt:innen auf Ihren schriftlich festgelegten Willen zurückgreifen zu können.

Wir vermitteln Ihnen hier einen Überblick, wie Sie mittels einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung größtmöglich absichern, dass Ihr Wille am Ende Ihres Lebens gewahrt bleibt.

Medizinische Behandlungen haben immer Auswirkungen auf den Körper der Patient:innen. Da jeder Mensch jedoch das Recht hat, über seinen eigenen Körper zu entscheiden, muss er gegenüber den behandelnden Ärzt:innen seine Einwilligung für einen medizinischen Eingriff erteilen. Wichtig ist hierbei, dass die Patient:innen einwilligungsfähig im Sinne des Gesetzes sind, also „Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen können“.

Falls die Patient:innen durch die Schwere der Erkrankung nicht mehr einwilligungsfähig sind oder sich nicht mehr mitteilen können, wie zum Beispiel bei Koma oder Demenz, kann auf eine vorher verfasste Patientenverfügung zurückgegriffen werden. Die gesetzlichen Vertreter:innen der Patient:innen sind an diese gebunden.

Die Patientenverfügung ist somit die einfachste Möglichkeit, Einfluss auf künftige medizinische Maßnahmen am eigenen Körper zu nehmen. Die Verfügung gibt Ihren Willen für spätere Krankheits- bzw. Behandlungssituationen wieder, das heißt, Sie bestimmen damit, welche Behandlungen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Die Patientenverfügung muss sehr konkret und verständlich verfasst sein, in Papierform vorliegen und eigenhändig unterschrieben oder wahlweise notariell beglaubigt sein.

Wünsche nach aktiver Sterbehilfe sind rechtlich nicht zulässig und dadurch unwirksam.  

 

Die Patientenverfügung hat jedoch ihre Grenzen, weil es oft nicht möglich ist, in einer Patientenverfügung für jeden denkbaren künftigen Behandlungsfall vorzusorgen. Auch können Sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht alle später möglichen Behandlungen erfassen. Ebenso kann der Fall eintreten, dass trotz aller Bemühungen Ihr konkreter Wille im Hinblick auf eine bestimmte Behandlungssituation nicht eindeutig aus der Patientenverfügung hervorgeht. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Vertreter gemeinsam mit den behandelnden Ärzt:innen eine dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechende Entscheidung an Stelle der Patient:innen treffen.

Als Vertreter:in kommt eine von Ihnen bevollmächtigte Person in Betracht, falls Sie diese vorher durch eine Vorsorgevollmacht benannt haben. Diese kann in allen Gesundheits- und Vermögensfragen als verfügungsberechtigt eingesetzt werden oder aber auch nur beschränkt für einzelne, von den Patient:innen festgelegte Bereiche bevollmächtigt werden.

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht ist, dass eine Einschaltung des Betreuungsgerichtes zur Bestellung eines Betreuers – und die damit verbundene Einbindung staatlicher Behörden – nicht notwendig ist. Wichtig ist eine schriftliche Vollmacht, die auch den Beginn der Vollmacht und die genaue Zuständigkeit festhält.

 

Falls keine Vorsorgevollmacht vorliegt, mit der die Patient:innen ihre Vertretung selbst bestimmen, wird ein/e Betreuer:in durch ein Betreuungsgericht zum Patientenvertreter ernannt. Mit einer sogenannten Betreuungsverfügung können die Patient:innen jedoch inhaltliche Vorgaben für  den Fall machen, dass ein solcher gesetzlicher Betreuer für diese bestellt werden muss. Die Patient:innen können Anregungen und Wünsche auflisten, die durch das Gericht berücksichtigt werden müssen. Dies kann zum Beispiel die Person des Betreuers betreffen, die Art des Pflegeheims vorgeben oder genaue Vorgaben zur Regelung von Vermögensangelegenheiten einschließen.

Juristisch genau

Diese drei Möglichkeiten der Willensbekundung wirken unterschiedlich und es ist sehr wichtig zu verstehen, wodurch sie sich unterscheiden und wie sie zusammenspielen. Häufig wird angenommen, es genüge, eine Patientenverfügung zu verfassen, um optimal abgesichert zu sein. Doch reicht dies in der Regel nicht: Erst die Kombination von Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bewirkt, dass Ihre Wünsche hinsichtlich künftiger Behandlungen und ärztlicher Eingriffe optimal berücksichtigt werden.  

Wichtig!

Beachten Sie bitte, dass die folgenden Hinweise und Beispiele eine individuelle medizinische und rechtliche Beratung nicht ersetzen können.

Zentrales Vorsorgeregister

Patientenverfügungen, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Das Vorsorgeregister erteilt den Betreuungsgerichten Auskunft, ob für eine bestimmte Person Verfügungen oder Vollmachten vorliegen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein möglicherweise angerufenes Betreuungsgericht, Kenntnis von den Wünschen der Person erhält.


Musterformulierung

Ein einheitliches Muster für Patientenverfügungen, das für jede/n Patient:in gleichermaßen gilt, gibt es nicht. Jede Patientenverfügung enthält die ganz individuellen Wünsche des Verfügenden für eine oder mehrere Krankheits- bzw. Behandlungssituationen. Anhaltspunkte bieten Ihnen die Musterformulierungen, die das Bundesministerium der Justiz veröffentlich hat.


Mutmaßlicher Wille der Patient:innen

Der mutmaßliche Wille der Patient:innen ist zu ermitteln,  wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Patientenverfügung nicht der nötigen Form entspricht oder die Patientenverfügung nicht konkret auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Auch bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung sind Angehörige und eventuelle Vertreter:innen zu konsultieren. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, beispielsweise frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen sowie persönliche Wertvorstellungen der Betroffenen. Ist der mutmaßliche Wille der Patient:innen dennoch nicht zu ermitteln, hat der Schutz des Patientenlebens Vorrang („in dubio pro vita“).
 

Sonderfall: Minderjährige

Minderjährige können keine wirksame Patientenverfügung erstellen. Die Eltern sind gesetzliche Vertreter:innen ihres Kindes und haben grundsätzlich an deren Stelle zu entscheiden. Jedoch dürfen die Eltern ihre Entscheidungskompetenz nur zum Wohl des Kindes gebrauchen. Ist die Entscheidung der Eltern nicht im Sinne des Kindeswohls, müssen die Ärzt:innen den Fall dem Familiengericht vorlegen.

Sprechen Sie uns an
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen unsere Sozialberatung mit genaueren Informationen gerne zur Verfügung.
Steffi Hindermann
Leiterin Sozialberatung | Helios Klinikum Berlin-Buch
Sprechzeiten:

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Sa 09:00 bis 12:00

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