Bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit werden alle dahingehenden Maßnahmen im Rahmen des Entlassmanagements nach §39 Abs. 1a Satz 9 SGB V geplant und vorbereitet. Damit entsprechen wir einer gesetzlichen Vorgabe, die ab 1. Oktober 2017 für alle Krankenhäuser und Kliniken bindend ist.
Was bedeutet Entlassmanagement für Sie als Patient?
Bereits zu Beginn Ihres Aufenthaltes informieren unsere Kollegen der Station Sie über unser Entlassmanagement. Im weiteren Verlauf Ihres Aufenthaltes ermitteln unsere Ärzte, Pflegekräfte und ggf. unsere Sozialberatung/Entlassmanagement Ihren individuellen Versorgungsbedarf mehrfach, um Einschränkungen von Mobilität und Selbstversorgung zu identifizieren. So können in Absprache mit Ihnen und Ihren Angehörigen die notwendigen Antragstellungen, Verordnungen und Terminierungen, beispielsweise für Rehabilitation, häusliche Pflege, Pflegedienste, Hilfsmittel, Kurzzeitpflege oder stationäre Heimversorgung durchgeführt werden.