Verlust der Einwilligungsfähigkeit
Niemand wünscht es sich, doch unerwartete Ereignisse wie ein Unfall oder ein Herzinfarkt können dazu führen, dass ein Mensch seine Einwilligungsfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft verliert und er oder sie bspw. auf der Intensivstation im Koma liegt. Wichtige Entscheidungen zur weiteren Behandlung müssen dann, - wenn der Patient/ die Patientin dazu nicht in der Lage ist - die Ärzt:innen mit Unterstützung der Angehörigen treffen. Das geschieht entweder auf der Grundlage einer Patientenverfügung oder anhand des sogenannten mutmaßlichen Willens der bzw. des Patient:en, wenn keine schriftlich verfassten Dokumente vorliegen.
Das kann für Angehörige belastend sein, besonders dann, wenn selten über solche Situationen gesprochen wurde. Sind keine Angehörigen oder Vertrauenspersonen vorhanden, die dabei helfen können, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, wird ggf. eine gesetzliche Betreuer:in bestimmt, der die Angelegenheiten der/des Patient:en vertritt.
Patientenverfügung – Der festgelegte Wille zählt
In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, wie Sie in einer bestimmten Situation ärztlich und pflegerisch behandelt/versorgt werden wollen. Ärzt:innen und Pflegende müssen diese Willensbekundung umsetzen, wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die dabei helfen, ihren Willen umzusetzen und Angelegenheiten in Ihrem Sinne zu regeln, sollten Sie selber körperlich oder geistig dazu nicht in der Lage sein.
Advance Care Planning (ACP) ist ein Konzept in der Beratung zur Gesundheitsversorgung. Anhand eines strukturierten Prozesses formuliert die Person Wünsche und Erwartungen für zukünftige Situationen. ACP wird von speziell ausgebildeten Berater:innen durchgeführt.