Der Maßregelvollzug: Ein individueller Behandlungsplan und ein sozialpsychiatrischer Therapieansatz mit dem Ziel der Rückfallprophylaxe.
Nicht jeder Mensch, der delinquent wird, kann dafür auch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden, da eine Bestrafung des Täters voraussetzt, dass dieser im vollen Umfang für sein Tun verantwortlich, das heißt schuldfähig ist.
Wenn ein Richter, unterstützt durch einen Gutachter, einen psychisch kranken oder gestörten Menschen als „schuldunfähig“ oder „vermindert schuldfähig“ einschätzt, wird der Betroffene in eine Maßregelvollzugseinrichtung eingewiesen, falls er weiterhin gefährlich ist. Durch die Behandlung soll der Patient einerseits resozialisiert, die Bevölkerung aber auch vor weiteren Straftaten bewahrt werden. Der Aufenthalt im Maßregelvollzug ist nicht wie bei einer Freiheitsstrafe zeitlich befristet.
Die Entlassung des Patienten ist abhängig vom Therapiestand bzw. -erfolg. Erst wenn nach Beratung durch speziell ausgebildete Sachverständige der Richter von einem minimalen Rückfallrisiko ausgehen kann, ist eine Entlassung möglich.
Maßregelvollzug in Mecklenburg-Vorpommern
Der Maßregelvollzug ist Ländersache und eine hoheitliche Aufgabe. Er fällt in den Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums. Der Bereich der Sicherheit und Ordnung wird im Benehmen mit dem Justizministerium geregelt. Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO). Die gesetzlichen Grundlagen für die Entwicklung des Maßregelvollzugs in Mecklenburg-Vorpommern sind im Psychiatrieplan des Landes (1994) und in dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (Psychischkrankengesetz PsychKG M-V) definiert. Im Bundesland gibt es drei Forensische Fachabteilungen: in Rostock, Ueckermünde und in Stralsund.