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Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen

Fragen und Antworten für Mitarbeitende

Was passiert bei einer betriebsärztlichen Untersuchung? Gilt für Schwangere oder Schwerbehinderte ein besonderer Arbeitsschutz? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen hier.

In der Regel hat Ihr:e Arbeitgeber:in eine betriebsärztliche Untersuchung für Sie veranlasst. Sie dient dem Schutz Ihrer Gesundheit, der Vorbeugung und Früherkennung von berufsbedingten Erkrankungen oder der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei bereits vorliegenden Erkrankungen.

 

Die Untersuchungen finden in regelmäßigen Abständen statt – vor Aufnahme oder bei Beendigung bestimmter Tätigkeiten.

Je nach Art Ihrer Tätigkeit erfragen die Betriebsärzt:innen Ihre Vorerkrankungen und Beschwerden, führen eine körperliche Untersuchung und eine Blutdruckmessung durch. Abhängig von Ihrem Arbeitsplatz kommen spezielle Untersuchungen hinzu:

 

  • Sehtest (Prüfung des Farbsehens und räumlichen Sehens, des Kontrastsehens, der Blendungsempfindlichkeit oder Gesichtsfeldbestimmung)
  • Hörtest
  • Elektrodiagramm (EKG) zur Messung der Herzströme (auch unter körperlicher Belastung)
  •  Lungenfunktionsprüfung
  • Röntgenaufnahme des Brustkorbs
  • psychometrischer Leistungstest in schriftlicher Form (Leistungstest oder Persönlichkeitstest)
  • Laboruntersuchungen (Blut, Urin).

 

Falls erforderlich, überprüfen und ergänzen wir Ihre Schutzimpfungen (beispielsweise Gelbsucht oder Grippe).

Unsere Arbeitsmediziner:innen führen diese Untersuchung entweder direkt in Ihrem Betrieb oder in einer unserer Praxen durch.

Am Untersuchungstag können Sie wie gewohnt essen und trinken sowie Ihre üblichen Medikamente einnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie „nüchtern“ zum Termin erscheinen.


Bitte bringen Sie zu Ihrem Untersuchungstermin Folgendes mit:

 

 

  • Sehhilfe (Lesebrille, Fernbrille, Kontaktlinsen) und Brillen-Pass
  • Liste aller eingenommenen Medikamente
  • Impfbuch
  • Befunde / Arztbriefe zu Krankenhausaufenthalten, Operationen, schweren Erkrankungen
  • Gegebenenfalls Zuckerbuch oder Blutdruckpass
  • Kleines Handtuch und Sportkleidung, wenn ein Belastungs-EKG ansteht

 

 

Können Sie einen anstehenden Untersuchungstermin nicht wahrnehmen, geben Sie uns bitte umgehend Bescheid.

Nein. Wie alle anderen Ärzt:innen unterliegen auch Betriebsärzt:innen der ärztlichen Schweigepflicht. Das heißt, alle Befunde oder Dinge, die Sie während der Untersuchung besprechen, werden nicht an Ihre:n Arbeitgeber: oder an andere Dritte weitergegeben.

Als Schwerbehinderte:r zählen Sie zu den besonders schützenswerten Beschäftigungsgruppen und dürfen nicht benachteiligt werden, weder im Bewerbungsprozess noch während der Tätigkeit selbst. Arbeitgeber:innen sind deshalb verpflichtet, für den bestmöglichen Arbeitsschutz von behinderten Angestellten zu sorgen. 

 

Unter anderem müssen folgende Regelungen beachtet werden:

 

  • Das Arbeitsumfeld muss barrierefrei gestaltet sein.
  • Es darf keine Beeinträchtigung durch Möbel oder Geräte geben.
  • Die individuellen Bedürfnisse müssen berücksichtigt werden.

 

Unsere Betriebärzt:innen beraten Sie bei der Auswahl und Gestaltung Ihres Arbeitsplatzes, unterstützen bei der Beantragung von Leistungen und stehen Ihnen bei allen gesundheitlichen Fragestellungen zur Seite. Dabei arbeiten wir eng mit den Integrationsämtern zusammen.

 

Diese fördern und sichern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Behinderte Menschen erhalten dort Hilfestellung, um sich am Arbeitsplatz sowie im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten zu können.

 

Dazu zählen unter anderem folgende Leistungen:

 

  • technische Arbeitshilfen
  • Hilfen zur Erreichung des Arbeitsplatzes
  • Beschaffung und Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung 
  • Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung
  • Arbeitsassistenz

 

Weiterführende Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V.

Laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) müssen Schwangere vor Gefahren, Überforderungen, Gesundheitsschäden sowie finanziellen Einbußen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung geschützt werden.  

 

Das heißt konkret:

 

Ihr:e Arbeitgeber:in darf Sie keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen Sie oder Ihr (ungeborenes) Kind einer Gefährdung ausgesetzt sind. Um das auszuschließen, muss zunächst Ihr Arbeitsplatz überprüft und gegebenenfalls umgestaltet werden. Wenn das nicht möglich ist, muss eine Versetzung oder ein Beschäftigungsverbot realisiert werden. 

 

Für bestimmte Zeiten vor und nach der Entbindung sind Sie von der Arbeit freigestellt. Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung darf Ihnen nicht gekündigt werden. Sollten Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, gilt für Sie und den Vater des Kindes ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz. 

 

Zu allen Fragen des Gesundheitsschutzes während der Schwangerschaft und Stillzeit beraten wir Sie gern. Jederzeit können Sie einen Termin in unserer Praxis vereinbaren.

Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind, gilt für Sie ein besonderer Schutz bei der Arbeit. Ihr Körper befindet sich noch in der Entwicklung und ist den Anforderungen der Arbeitswelt nicht vollständig gewachsen sind. Überforderungen und Schädigungen wirken sich nachteilig aus. 

 

 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die Kinderarbeitsschutzverordnung schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. 

 

 

Ihr:e Arbeitgeber:in muss demnach bestimmte Regelungen zum Schutz Ihrer Gesundheit einhalten.

Hier einige Beispiele: 

 

 

  • Sie dürfen nicht mehr als acht Stunden pro Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Überstunden sind nicht erlaubt.
  • Ihre Arbeit darf nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und muss spätestens um acht Uhr abends enden.
  • An Feiertagen, Samstagen und Sonntagen haben Sie frei.

 

 

Wenn Sie weitere Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz haben, beraten Sie unsere Betriebsärzt:innen gern. 

 


Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gern!
Sie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
Stefan Regitz
Helios Arbeitsmedizin - Leitung Vertrieb | Kooperationsmanagement | Arbeitsmedizin
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