In der Regel hat Ihr:e Arbeitgeber:in eine betriebsärztliche Untersuchung für Sie veranlasst. Sie dient dem Schutz Ihrer Gesundheit, der Vorbeugung und Früherkennung von berufsbedingten Erkrankungen oder der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei bereits vorliegenden Erkrankungen.
Die Untersuchungen finden in regelmäßigen Abständen statt – vor Aufnahme oder bei Beendigung bestimmter Tätigkeiten.
Nein. Wie alle anderen Ärzt:innen unterliegen auch Betriebsärzt:innen der ärztlichen Schweigepflicht. Das heißt, alle Befunde oder Dinge, die Sie während der Untersuchung besprechen, werden nicht an Ihre:n Arbeitgeber: oder an andere Dritte weitergegeben.
Laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) müssen Schwangere vor Gefahren, Überforderungen, Gesundheitsschäden sowie finanziellen Einbußen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung geschützt werden.
Das heißt konkret:
Ihr:e Arbeitgeber:in darf Sie keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen Sie oder Ihr (ungeborenes) Kind einer Gefährdung ausgesetzt sind. Um das auszuschließen, muss zunächst Ihr Arbeitsplatz überprüft und gegebenenfalls umgestaltet werden. Wenn das nicht möglich ist, muss eine Versetzung oder ein Beschäftigungsverbot realisiert werden.
Für bestimmte Zeiten vor und nach der Entbindung sind Sie von der Arbeit freigestellt. Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung darf Ihnen nicht gekündigt werden. Sollten Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, gilt für Sie und den Vater des Kindes ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz.
Zu allen Fragen des Gesundheitsschutzes während der Schwangerschaft und Stillzeit beraten wir Sie gern. Jederzeit können Sie einen Termin in unserer Praxis vereinbaren.
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